Verkaufs- und Lieferbedingunen
für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Anhängern, Baumaschinen und/oder deren Einzelteilen
I. Allgemeines
1. Die Verkaufsaktivitäten der Firma Peitzmeyer Fahrzeug- und Gerätevertrieb, im Folgenden als Verkäufer bezeichnet, erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Diese gelten für alle geschlossenen Verträge. Entgegenstehende und von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Bedingungen behalten ihre Gültigkeit auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von den Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung ohne Vorbehalt ausführt oder Leistungen entgegennimmt.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag getroffen werden, sind in diesem schriftlich festgehalten. Abänderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit der Einhaltung des Schriftformerfordernisses. Dies gilt auch für die Abänderung der Schriftformklausel.
II. Vertragsschluss
1. Der Käufer ist an die Bestellung im Höchstfall bis zu 10 Tagen, bei dem Erwerb von Nutzfahrzeugen oder Nutzmaschinen bis zu zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist wirksam abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung beziehungsweise des in der Bestel- lung bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils gültigen Fristen schriftlich bestätigt oder der Verkäufer die Lieferung ausgeführt hat. Sollte die Bestellung von dem Verkäufer nicht angenommen werden, ist dieser verpflichtet, dem Vertragspartner dies unverzüglich mitzuteilen.
2. Der Käufer kann Rechte und Pflichten aus dem geschlossenen Kaufvertrag nur dann auf Dritte übertragen, wenn der Verkäufer dem schriftlich zustimmt.
III. Preise
1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Standort D-33129 Delbrück. Zusätzliche Nebenleistungen werden gesondert berechnet.
2. Der Abzug von Skonto und sonstiger Nachlässe bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3. Die Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Verkäufers enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
IV. Zahlung
1. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, verstehen sich der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen als Netto. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Kaufpreis, Preise für Nebenleistungen und sonst verauslagte Kosten sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übermittlung der Rechnung zur Zahlung fällig.
3. Befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises und der sonstigen Preise in Verzug, werden Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen gem. BGB berechnet.
4. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Anzahlung zu verlangen.
V. Lieferung und Lieferverzug
1. Soweit Liefertermine und Lieferfristen vereinbart werden, ist dieses schriftlich festzuhalten. Vereinbart werden können verbindliche oder unverbindliche Termine und Fristen. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.
2. Werden unverbindliche Liefertermine oder Lieferfristen von mehr als 10 Tagen, bei Nutzfahrzeugen von mehr als zwei Wochen, überschritten, kann der Käufer den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit Zugang der schriftlichen Aufforderung beginnt der Verzug. Ist dem Käufer durch die weitere Verzögerung ein Verzugsschaden entstanden, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Der Käufer muss dem Verkäufer nach Ablauf der vereinbarten Frist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen, sofern er vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen will. Steht dem Käufer ein Schadenersatzanspruch zu und ist er eine Privatperson, die nicht im Rahmen seiner selbständigen beruflichen oder gewerblichen
Tätigkeit handelt, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ansonsten sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Außer bei vorsätzlichem Handeln, ist der Schadenersatz auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Die dargestellten Haftungsbegrenzungen treten auch ein, wenn dem Verkäufer die Lieferung bei Eintritt des Verzuges durch Zufall unmöglich wird. Eine Inanspruchnahme ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3. Ist der Liefertermin oder die Lieferfrist verbindlich vereinbart, tritt der Verzug des Verkäufers bereits mit Überschreiten des Termins oder der Frist ein. Für die in diesem Fall bestehenden Rechte des Käufers gelten die in Ziffer 2 dargestellten Haftungsbeschränkungen.
4. Ein Verzug gem. Ziffern 2 und 3 tritt nicht ein, soweit die Verzögerung der Lieferung auf höhere Gewalt oder auf Betriebsstörungen bei dem Verkäufer oder Lieferanten, für die der Verkäufer nicht verantwortlich ist, zurückzuführen ist. In diesem Fall verlängern sich die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der die Verzögerung bedingenden Umstände. Sollte die Verzögerung mehr als vier Monate andauern, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, weitergehende Ansprüche stehen ihm nicht zu.
VI. Abnahme
1. Ab Zugang der Bereitstellungsanzeige ist der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen abzunehmen. Sollte er seiner Verpflichtung nicht nachkommen, ist der Verkäufer nach Ablauf der Frist berechtigt, von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch zu machen. Nach Ablauf der Bereitstellungsfrist hält sich der Verkäufer vor, Standgeld zu berechnen. Das Standgeld beträgt 10,00 € pro Meter der Fahrzeuglänge monatlich.
2. Verlangt der Verkäufer wegen der Nichtabnahme Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadenersatz liegt jedoch höher oder niedriger, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweisen kann.
VII. Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand an den Käufer, dessen Beauftragten, einen Spediteur oder Frachtführer übergeben worden ist, oder zur Versendung den Standort des Verkäufers verlassen hat. Ein vom Käufer gewünschter Versand geschieht auf seine Kosten stets ab Standort D-33129 Delbrück und auf die Gefahr des Abnehmers. Eine Haftung aus etwa erteilten Versandvorschriften wird vom Verkäufer nicht übernommen.
2. Die Lieferung wird auf schriftliches Verlangen des Käufers zu seinen Kosten in dem von ihm gewünschten Umfang versichert.
3. Transport- und alle sonstigen Ladehilfsmittel müssen vom Käufer übernommen werden. Der Käufer, dessen Beauftragter, der Spediteur oder Frachtführer muss sicherstellen, dass die Vorschriften zur Ladungssicherung eingehalten werden.
4. Der Käufer haftet für alle von ihm schuldhaft bei oder vor der Entgegennahme des Liefergegenstandes verursachten Schäden.
5. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte entgegenzunehmen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer auf Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt der vereinbarte Eigentumsvorbehalt auch für unsere Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung als Sicherheit bis zum Ausgleich der mit dem Kaufvertrag zusammenhängenden Forderungen.
Der Käufer kann jedoch von dem Verkäufer den Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verlangen, wenn er sämtliche mit dem Kaufvertrag in Zusammenhang stehende Forderungen endgültig erfüllt hat und für weitere Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine ausreichende Sicherheit gestellt worden ist. Solange der Eigentumsvorbehalt fortbesteht, ist ausschließlich der Verkäufer zum Recht des Besitzes des Fahrzeugbriefes oder sonstiger Fahrzeuglegitimationspapiere berechtigt.
2. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach angemessener Fristsetzung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
3. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist es dem Käufer ausdrücklich untersagt, über den Kaufgegenstand zu verfügen oder Dritten vertraglich eine Nutzung darüber einzuräumen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
IX. Sachmängelhaftung
1. Der Kaufgegenstand ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung oder Schadenersatz sind, soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen und zwar sowohl wegen erkennbarer und als auch wegen verborgener Mängel.
Abweichend von Satz 1 gilt der Sachmängelausschluss nicht, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. In diesem Fall verjähren Ansprüche wegen Sachmängel in einem Jahr ab Lieferung des Kaufgegenstandes.
2. Der Käufer hat dem Verkäufer Ansprüche auf Mängelbeseitigung anzuzeigen und schriftlich festzuhalten. Zur Wirksamkeit der Ansprüche wird dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang ausgehändigt.
3. Soweit im Rahmen der Nachbesserung Teile ersetzt werden, gehen die ersetzten Teile in Eigentum des Verkäufers über.
4. Sachmängelansprüche für im Rahmen der Nachbesserung eingebaute Teile können nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes geltend gemacht werden.
X. Haftung
1. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung betrifft nur die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten des Verkäufers. Die Schadenersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Sofern seitens des Käufers für den eingetretenen Schadenfall eine Versicherung abgeschlossen wurde (ausgenommen Summenversicherung), sodass der Schaden gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unterliegt nicht den vorstehenden Haftungsbeschränkungen. Ebenfalls bleibt eine etwaige Haftung seitens des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und ggf. nach dem Produkthaftungsgesetz davon unberührt.
4. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter des Verkäufers, Erfüllungsgehilfen und dessen Betriebsangehörigen ist für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ausgeschlossen.
5. Die Haftung wegen Lieferungsverzug ist unter V. abschließend geregelt.
XI. Gerichtsstand
1. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand. Der Verkäufer ist aber berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Der Geschäftssitz des Verkäufers ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XII. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf Anwendung.
XIII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.